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Es gelten die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV).

Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird dem Besteller (Kunden) vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

Gleiches gilt für die digitale Zweitverwertung von Text und Bild. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.


1. Angebot
1.1   Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Erstdruck angeboten. In Onlinemedien wird von einem Angebot als Zweitdruck ausgegangen. Als Druck im Sinne der AGB gilt auch die Veröffentlichung in Onlinemedien.

1.2   Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere Angabe.

1.3   Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.

1.4   Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. In Onlinemedien hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegenüber Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis. Bei Angeboten für Mediendienste im Bereich des Internet besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen aktuellen oder zukünftigen Nutzern des Internet, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.

1.5   Beim Zweitdruckrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen, auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis im Internet.

1.6   Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen  ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.7  Beiträge werden stets begrenzt für bestimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rechte für Mediendienste im Bereich des Internet eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internetnutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umständen bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiedene, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nutzungsrechten an Mediendienste im Wege des Internet auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwertung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskosten, sofern der Auftraggeber demgegenüber nicht nachweist, dass dem Journalisten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2. Annahme
2.1 Ein Vertrag kommt zustande durch die Übermittlung des Kundenauftrags per Email oder Zusendung des unterschriebenen Auftrags per Fax oder Post sowie den Zugang der Auftragsbestätigung durch den Journalisten beim Kunden per Post, Fax oder E-Mail.

2.2  Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt; bei Zusendung per Mail mit dem nächsten Werktag nach Sendung. Bei Onlinebeiträgen ist der Zeitpunkt des protokollierten Versands per E-Mail oder dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Material auf den Server des Kunden übertragen wurde. 

2.3  Erhält der freie Journalist bei bestellten Beiträgen nicht innerhalb von zwei Wochen eine explizite Annahmeerklärung oder Mängelmeldung, so gilt der Beitrag als abgenommen. Sofern der Journalist bei nicht bestellten Beträgen eine Erst- oder Alleinveröffentlichung angeboten hat, kann er den Beitrag bei Ausbleiben der Annahme nach Ablauf einer Woche anderweitig anbieten. Bei tages- oder stundenaktuellen Angeboten wird eine individuelle Frist zur Annahmeerklärung festgelegt. Fehlt eine solche Frist oder wird nicht innerhalb angemessener Zeit die Annahme erklärt, kann der Journalist den Beitrag anderweitig anbieten.

2.4  Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt zu werden, wenn Rückporto beigelegt ist. Beiträge, die digital übermittelt wurden, insbesondere durch E-Mail oder in anderer Form der Datenfernübertragung, sind von allen Datenspeichern des Mediendienstes zu löschen, sofern sie nicht mit Billigung des Jour­nalisten für eine spätere Nutzung vorgehalten werden.

3. Nutzung der Inhalte
3.1  Bei Onlinebeiträgen erhält der Kunde für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags die räumlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungs-, Vervielfältigungs-, und Verbreitungsrechte an den vertraglich vereinbarten Materialien. Es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.2  Der übliche Nutzungszeitraum beträgt 12 Monate. Ein darüber hinausgehender Zeitraum ist explizit zu vereinbaren. Er ist mit einem Zuschlag von 10 Prozent pro Jahr zu vergüten, eine dauerhafte Nutzung mit einem Zuschlag von 30 Prozent.

3.3  Die eingeräumten Rechte beschränken die Veröffentlichung auf die vertraglich bestimmten Internetadressen (URL). Wird der Internetnutzer von einer weiteren Internetadresse des Kunden oder eines Dritten automatisch auf die vertraglich bestimmte Internetadresse weitergeleitet, so gilt die Weiterleitung als Präsentation der Inhalte unter einer neuen URL. Entsprechende Aufschläge werden für den Kunden fällig: 20 Prozent der Vertragssumme je URL.

3.4 Der Beitrag darf nicht zum Vorhalten für unbestimmte zukünftige Veröffentlichungen oder für Eigeninformationszwecke durch ein Redaktionsarchiv in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.5. Bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten und Fotos wird je nach Nutzungsart ein prozentualer Aufschlag auf die Honorare der Mittelstandsempfehlung vorgenommen. Die Höhe der Aufschläge richtet sich vor allem nach der Dauer der Verfügbarkeit. Bei online nutzbaren elektronischen Archiven bzw. bei CD-ROM ist das ausschlaggebende Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich. Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob das elektronische Archiv kostenfrei oder kostenpflichtig zugänglich ist.  Die Honorierung reiner Online-Beiträge orientiert sich an den Empfehlungen des djv für Online-Honorare.


4. Fälligkeit des Honorars
4.1   Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

4.2   Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.  


5.  Honorarangaben, Mehrwertsteuer, Leistungsumfang/Zusatzleistungen

5.1   Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2   Honorare für Beiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein. Soweit der Journalist für den Auftraggeber absprachegemäß Termine wahrnimmt, sind Spesen und Aufwendungen hierfür gemäß der Bundesreisekostenordnung vom Auftraggeber zu ersetzen.

5.3   Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem o.a. Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit ¼ Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit 1 Stunde Arbeitszeit.

5.4   Arbeiten oder Dienstleistungen wie die individuelle Anpassung von Bildformaten, Programmierung von HTML-Seiten, Scripts (Java, CGI etc) oder Datenbankanwendungen sind von den Honorarsätzen nicht erfasst und sind gesondert zu vereinbaren. 

5.5   Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums.


6. Belegexemplare
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar. Als Beleg wird auch die Zusendung einer PDF-Datei akzeptiert. 


7. Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.


8. Anzuwendendes Recht
8.1   Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland.

8.2   Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten. Bei im Ausland lebenden Journalisten ist Deutschland Gerichtsstand, und zwar der Sitz des jeweiligen DJV-Landesverbandes, in dem der freie Journalist Mitglied ist.

8.3   Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann.
Onlinebeiträge werden zudem mit dem Link http://www.mototype.de versehen.

8.4   Der Beitrag darf über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden. Es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

8. Gewährleistung

8.1   Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.

8.2  Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8.3  Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

8.4  Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.

8.5  Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

8.6  Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

8.7  Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft(GDV),  Friedrichstr. 191,  10117 Berlin,
Tel.030/20205000, Fax030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org.

8.8  Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

8.9  Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.

8.10  Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2006, DJV

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