
Es gelten die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV).
Allgemeines Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf
Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum
des Journalisten. Es wird dem Besteller (Kunden) vorübergehend zur Ausübung der
Rechte für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Die
Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Gleiches gilt für die digitale Zweitverwertung von Text
und Bild. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von
Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart
ist.
Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt
sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit
widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
1. Angebot
1.1 Bei
unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages
wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur
Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten
wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum
Erstdruck angeboten.
In Onlinemedien wird von einem Angebot als Zweitdruck ausgegangen. Als Druck im Sinne der AGB gilt auch die Veröffentlichung in Onlinemedien.
1.2
Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B.
Pressestellen) angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als
zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine
andere Angabe.
1.3 Das
Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige
Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für ein Jahr
seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim
Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung
des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im
Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. In Onlinemedien hat der
Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages
gegenüber Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis. Bei Angeboten für
Mediendienste im Bereich des Internet besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus
sämtlichen aktuellen oder zukünftigen Nutzern des Internet, sondern dem
Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen
regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim
Zweitdruckrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen
Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen, auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis im Internet.
1.6 Der
Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des
Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.7 Beiträge
werden stets begrenzt für bestimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out
von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rechte für
Mediendienste im Bereich des Internet eingeräumt werden, gilt dies stets nicht
für sämtliche Formen der Internetnutzung, sondern nur für die spezifisch
vereinbarte oder sich aus den Umständen bei Vertragsschluss zu vermutende
Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder
wap gelten hiernach als verschiedene, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der
Einräumung von spezifischen Nutzungsrechten an Mediendienste im Wege des
Internet auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwertung in
anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD
und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des
Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein
Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig zzgl. evtl
Verwaltungskosten, sofern der Auftraggeber demgegenüber nicht nachweist, dass
dem Journalisten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Annahme 2.1 Ein Vertrag kommt zustande durch
die Übermittlung des Kundenauftrags per Email oder Zusendung des
unterschriebenen Auftrags per Fax oder Post sowie den Zugang der
Auftragsbestätigung durch den Journalisten beim Kunden per Post, Fax oder E-Mail.
2.2 Bei Zusendung durch die Post gilt die
Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt; bei Zusendung per Mail
mit dem nächsten Werktag nach Sendung. Bei Onlinebeiträgen ist der Zeitpunkt des
protokollierten Versands per E-Mail oder dem Zeitpunkt maßgeblich, zu
dem das Material auf den Server des Kunden übertragen wurde.
2.3 Erhält der freie Journalist bei
bestellten Beiträgen nicht innerhalb von zwei Wochen eine explizite
Annahmeerklärung oder Mängelmeldung, so gilt der Beitrag als abgenommen. Sofern
der Journalist bei nicht bestellten Beträgen eine Erst- oder
Alleinveröffentlichung angeboten hat, kann er den Beitrag bei Ausbleiben der
Annahme nach Ablauf einer Woche anderweitig anbieten. Bei tages- oder
stundenaktuellen Angeboten wird eine individuelle Frist zur Annahmeerklärung
festgelegt. Fehlt eine solche Frist oder wird nicht innerhalb angemessener Zeit
die Annahme erklärt, kann der Journalist den Beitrag anderweitig anbieten.
2.4 Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur
zurückgesandt zu werden, wenn Rückporto beigelegt ist. Beiträge, die digital
übermittelt wurden, insbesondere durch E-Mail oder in anderer Form der
Datenfernübertragung, sind von allen Datenspeichern des Mediendienstes zu
löschen, sofern sie nicht mit Billigung des Journalisten für eine spätere
Nutzung vorgehalten werden.
3. Nutzung der Inhalte 3.1 Bei Onlinebeiträgen erhält der Kunde für die
vereinbarte Laufzeit des Vertrags die räumlich unbeschränkten, nicht
ausschließlichen und nicht
übertragbaren Nutzungs-, Vervielfältigungs-, und Verbreitungsrechte an
den
vertraglich vereinbarten Materialien. Es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.2 Der
übliche Nutzungszeitraum beträgt 12 Monate. Ein darüber hinausgehender Zeitraum
ist explizit zu vereinbaren. Er ist mit einem Zuschlag von 10 Prozent pro Jahr
zu vergüten, eine dauerhafte Nutzung mit einem Zuschlag von 30 Prozent.
3.3 Die eingeräumten Rechte
beschränken die Veröffentlichung auf die vertraglich bestimmten
Internetadressen (URL). Wird der Internetnutzer von einer weiteren
Internetadresse des Kunden oder eines Dritten automatisch auf die
vertraglich bestimmte Internetadresse weitergeleitet, so gilt die
Weiterleitung als Präsentation der Inhalte unter einer neuen URL.
Entsprechende Aufschläge werden für den Kunden fällig: 20 Prozent der
Vertragssumme je URL.
3.4 Der
Beitrag darf nicht zum Vorhalten für unbestimmte zukünftige Veröffentlichungen
oder für Eigeninformationszwecke durch ein Redaktionsarchiv in ein
Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es
sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.5. Bei einer
digitalen Zweitverwertung von Texten und Fotos wird je nach Nutzungsart ein
prozentualer Aufschlag auf die Honorare der Mittelstandsempfehlung vorgenommen.
Die Höhe der Aufschläge richtet sich vor allem nach der Dauer der
Verfügbarkeit. Bei online nutzbaren elektronischen Archiven bzw. bei CD-ROM ist
das ausschlaggebende Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich.
Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob das elektronische
Archiv kostenfrei oder kostenpflichtig zugänglich ist. Die Honorierung
reiner Online-Beiträge orientiert sich an den Empfehlungen des djv für
Online-Honorare.
4. Fälligkeit des Honorars
4.1 Das
Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach
der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Soweit nichts anderes vereinbart wird,
tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit
dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank.
4.2 Für
einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf
die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem
der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
5. Honorarangaben, Mehrwertsteuer, Leistungsumfang/Zusatzleistungen
5.1 Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro
netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Honorare für Beiträge schließen die Kosten
für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein. Soweit der Journalist für den Auftraggeber
absprachegemäß Termine wahrnimmt, sind Spesen und Aufwendungen hierfür gemäß
der Bundesreisekostenordnung vom Auftraggeber zu ersetzen.
5.3 Notwendige
und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem o.a. Auslagenersatz
zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit
abgerechnet, mindestens aber mit ¼ Stunde Arbeitszeit. Soweit für die
Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit 1
Stunde Arbeitszeit.
5.4 Arbeiten oder Dienstleistungen wie die
individuelle Anpassung von Bildformaten, Programmierung von
HTML-Seiten, Scripts (Java, CGI etc) oder
Datenbankanwendungen sind von den Honorarsätzen nicht erfasst und sind
gesondert zu vereinbaren.
5.5 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag
gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er
dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich
allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des
Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen
Zeitraums.
6. Belegexemplare
Der freie Journalist
hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar. Als Beleg wird auch die Zusendung einer PDF-Datei akzeptiert.
7. Redaktionelle Verwendung Alle Beiträge dürfen
nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch
den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber
schadensersatzpflichtig.
8.
Anzuwendendes Recht
8.1 Für
jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall
getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des
Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland.
8.2
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz
des freien Journalisten. Bei im Ausland lebenden Journalisten ist Deutschland
Gerichtsstand, und zwar der Sitz des jeweiligen DJV-Landesverbandes, in dem der
freie Journalist Mitglied ist.
8.3 Ein
Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer
Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum
jeweiligen Beitrag bestehen kann.
Onlinebeiträge werden zudem mit dem Link http://www.mototype.de versehen.
8.4 Der
Beitrag darf über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.)
eingespeichert werden. Es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter
Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung:
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst
nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen
nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen
schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln
innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
8.2 Soweit eine
Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der
Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags
mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
8.3 Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an
einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
8.4 Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist
eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der
Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen.
Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte
Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten
in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch
keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-,
Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge
einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte
ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die
eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung
tragen.
8.5 Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob
eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als
bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck
vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der
Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
8.6 Soweit
Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung
des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und
strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den
Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den
Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den
vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am
Beitrag an Dritte überträgt.
8.7 Der Auftraggeber wird auf
die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für
Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen.
Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft(GDV),
Friedrichstr. 191, 10117 Berlin,
Tel.030/20205000, Fax030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org.
8.8 Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser
für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich
eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung
ist stets schriftlich festzuhalten.
8.9 Der
Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit
der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies
durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder
diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten
Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten
des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und
sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche
Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu
halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der
Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen
Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung
oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der
Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
Adresse siehe oben.
8.10 Von
den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die
der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist
Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat.
Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund
vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder
seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und
Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht
des Journalisten verletzt wurde.
9. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
2006, DJV
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